Der Interessent
- nachfolgend "Interessent" genannt - verpflichtet sich gegenüber der
FCR Immobilien AG
Paul-Heyse-Straße 28
80336 München
- nachfolgend
"FCR Immobilien AG" genannt -
zur Verschwiegenheit
Vorbemerkung
Der Interessent ist grundsätzlich an der Vermarktung / dem Erwerb (unabhängig von der Struktur nachfolgend "Transaktion" genannt) der Gewerbe-Immobilien ("Transaktionsobjekte"), welche auf dem FCR Verkaufsportal veröffentlicht werden, interessiert.
Zur rechtlichen Absicherung der Vertraulichkeit aller dem Interessenten zugänglich gemachten Informationen gibt der Interessent folgende Erklärung ab:
Ziffer 1 – Vertrauliche Informationen
(1) "Vertrauliche Informationen" sind sämtliche Informationen mit Bezug zu den Transaktionsobjekten und/ oder zu den Verkäuferinnen, welche dem Interessenten oder seinen Repräsentanten (Ziffer 1 Absatz 3) im Zusammenhang mit der Transaktion ausgehändigt, mitgeteilt oder auf andere Weise bekannt werden.
(2) Nicht zu den Vertraulichen Informationen gehört eine Information, für die der Interessent nachweisen kann, dass sie (a) vor Offenlegung im Zusammenhang mit der Transaktion öffentlich zugänglich oder allgemein bekannt war oder (b) dem Interessenten bereits vor diesem Zeitpunkt bekannt war und keiner Vertraulichkeitsbindung unterlag.
(3) "Repräsentanten" im Sinne dieser Erklärung sind die Mitglieder der Organe des Interessenten, seine Mitarbeiter, Berater und sonstigen Beauftragten.
Ziffer 2 – Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Vertraulichen Informationen werden von dem Interessenten streng vertraulich behandelt und ausschließlich zur Evaluierung einer möglichen Transaktion verwendet. Der Interessent verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass Dritte von Vertraulichen Informationen keine Kenntnis erlangen.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht gilt unabhängig davon, ob der Interessent ein indikatives Angebot abgibt und gilt auch für den Fall fort, dass er an den sich anschließenden Phasen des Verkaufsprozesses nicht teilnehmen sollte oder es nicht zu einem Vertragsschluss über das Transaktionsobjekt kommt.
(3) Die Weitergabe von Vertraulichen Informationen ist nur gestattet, wenn die FCR Immobilien AG der Weitergabe unter konkreter Bezeichnung der zur Weitergabe bestimmten Angaben und Unterlagen zuvor schriftlich zugestimmt hat.
(4) Die etwaige Verpflichtung des Interessenten zur Offenlegung einer vertraulichen Information aufgrund einer zwingenden gesetzlichen Bestimmung bleibt unberührt. Im Falle einer solchen Verpflichtung wird der Interessent unverzüglich die FCR Immobilien AG informieren und sämtliche rechtlich zulässigen Maßnahmen vornehmen, um eine Veröffentlichung der betreffenden Information zu verhindern oder sicherzustellen, dass sie so vertraulich wie möglich behandelt wird.
(5) Der Interessent verpflichtet sich, die Mieter der Transaktionsobjekte nicht ohne Zustimmung der FCR Immobilien AG zu kontaktieren. Bei einem Verstoß gegen diese Vertraulichkeitsvereinbarung haftet der Interessent pro Einzelfall in Höhe von EUR 20.000,00.
Ziffer 3 – Durchführung der Einsichtnahme
(1) Die Vertraulichen Informationen dürfen nur solchen Repräsentanten zugänglich gemacht werden, die in die Beurteilung und Durchführung der Transaktion eingebunden werden müssen und für die der Interessent sicherstellt, dass sie die Bestimmungen dieser Vertraulichkeitsvereinbarung einhalten, als wären sie diesen selbst unmittelbar unterworfen.
(2) Alle schriftlich übermittelten Vertraulichen Informationen sowie alle Kopien der vertraulichen Informationen werden von dem Interessenten gesondert aufbewahrt und gegen den Zugang von nicht mit der Evaluierung befassten Repräsentanten gesichert. Nach Beendigung der Evaluierung werden diese Unterlagen auf Verlangen der FCR Immobilien AG dieser unverzüglich zurückgegeben oder vernichtet. Das gleiche gilt, wenn der Interessent sein Interesse an der Verfolgung der Transaktion aufgibt, die FCR Immobilien AG die Transaktion mit dem Interessent abbricht oder diese aus anderen Gründen nicht weiter durchgeführt wird.
(3) Soweit der Interessent personenbezogene Daten erhält oder im Zusammenhang mit der Transaktion erhebt, ist er verpflichtet, die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten und das Datengeheimnis zu wahren.
Bei einem Verstoß gegen diese Vertraulichkeitsvereinbarung haftet der Interessent für alle aus dem Bruch dieser Vereinbarung nachweisbaren resultierenden Schäden in Höhe von EUR 30.000,00.
Hiermit akzeptiere ich die Vertraulichkeitsvereinbarung
Bitte akzeptieren Sie die Bedingungen